Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

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Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Die Schweiz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Kategorien von arbeitswilligen Ausländern. Mitglieder von EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Personenfreizügigkeitsabkommen. Arbeitswillige Ausländer aus anderen Staaten sind meist nur beschränkt zugelassen, da ihr Anforderungsprofil um einiges höher ist. Es erhalten in der Regel nur Kadermitarbeiter und Führungskräfte sowie Spezialisten eine solche Bewilligung.

Hierzu muss zuerst überprüft werden, ob Sie Bürger oder Bürgerin eines EU-/EFTA-Staates sind, was Sie anhand dieser Liste bestimmen können. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der sogenannten Ventilklausel nicht etwa unbegrenzt viele arbeitswillige Bürger von den EU-/EFTA Staaten einreisen können. 
Wenn 10% des Durchschnitts der eingereisten Personen überschritten werden, können keine Bewilligungen mehr erteilt werden. Diese Kontingente werden per 2014 neu ausgehandelt. Für kurzfristige Aufenthalte zwecks Erwerbstätigkeit bis und mit 90 Kalendertagen ist zwar keine Bewilligung, aber eine vorgängige Anmeldung erforderlich, die an dieser Stelle online erfolgen kann. Ein Antrag zur Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung kann auf der Webseite des Schweizerischen Bundesamtes für Migration erfolgen. Sie finden dort alle relevanten Kontaktangaben in viersprachiger Ausführung (Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch).

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